Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte

PRÄAMBEL

Die Mediationsordnung regelt ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von wirtschaftlichen und privaten Konflikten. Ziel dieses Verfahrens ist es, durch interessengerechtes Verhandeln unter Moderation eines neutralen Mediators eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Zur Betreuung von Verfahren nach dieser Mediationsordnung richtet Unternehmensberatung Norbert Michael Ritz eine Mediationsstelle ein.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Mediationsordnung ist anwendbar auf natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sowie deren Beschäftigte in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten. Eingeschlossen sind innerbetriebliche Konflikte und Konflikte in gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen.

§ 2 Mediationsstelle

Trägerin der Mediationsstelle und Ort des Mediationsverfahrens ist Unternehmensberatung Norbert Michael Ritz, Barbararing 30,  D-41812  Erkelenz.
Die Mediationsstelle berät die Parteien in allen das Mediationsverfahren betreffenden Fragen und ist insbesondere auf Wunsch der Parteien bei der Auswahl eines Mediators behilflich oder stellt sich selbst als Mediator zur Verfügung.

§ 3 Verfahrensvoraussetzungen

Das Mediationsverfahren wird eingeleitet, sobald bei der Mediationsstelle ein schriftlicher Antrag einer Partei auf Durchführung der Mediation eingeht. Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, Name und Anschrift der Parteien sowie eine kurze Fallschilderung und die geltend gemachten Ansprüche enthalten und gfs. bereits mit Kopien aller maßgeblichen Unterlagen und Beweismittel versehen sein. Für eine anwaltlich vertretene Partei soll der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung enthalten.

Die Mediationsstelle übersendet sodann der anderen Partei den Mediationsantrag unter Beifügung der Mediationsordnung. Sie fordert die andere Partei auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu erklären, ob sie einer Mediation zustimmt und bejahendenfalls eine eigene Fallschilderung einzureichen.

    Geht innerhalb der Frist die Zustimmung bei der Mediationsstelle nicht ein, kommt ein Mediationsverfahren nicht zustande. Der Antragsteller erhält eine Mitteilung darüber, dass die Mediation gescheitert ist.

    Das Verfahren ist  für den Antragssteller mit einer Pauschale von 75,- Euro abgeschlossen.
     
    Sobald jedoch  Einigkeit zwischen den Parteien zur Durchführung einer Mediation besteht, erhebt die Mediationsstelle von beiden Parteien je zur Hälfte eine Kostenpauschale in Höhe von 150,- Euro, die innerhalb von zwei Wochen zu zahlen ist.

    Die Mediationsstelle berät nun die Parteien nach Eingang der Kostenpauschale bei der Auswahl des Mediators und stellt auf Wunsch den Kontakt her. In der Regel soll nur ein Mediator für ein Verfahren berufen werden. Der Mediator kann jedoch auf besonderen Wunsch der Parteien auch weitere Mediatoren beiziehen. Die Berufung des Mediators bedarf der Bestätigung durch die Mediationsstelle.

    Sobald der Mediator berufen ist, übersendet die Mediationsstelle je zwei Exemplare einer Mediationsvereinbarung an die Parteien und den Mediator, von denen je eines unterzeichnet an die Mediationsstelle zurückzusenden ist. Gleichzeitig fordert die Mediationsstelle einen Kostenvorschuss in Höhe von 300, Euro für den Mediator an, der innerhalb von zwei Wochen an den Mediator zu zahlen ist. Nach Eingang aller unterzeichneten Exemplare der Mediationsvereinbarung und des Honorarvorschusses beginnt das Mediationsverfahren.


§ 4 Ablauf des Mediationsverfahrens

Der Mediator wird im ersten Termin die Interessen der Parteien sowie die Konfliktlage zusammen mit den Parteien erörtern. Der Mediator  stellt nach Absprache mit den Parteien einen Zeitplan für die Mediation, soweit dies zweckmäßig ist.

Der Mediator leitet die Mediationssitzungen und achtet auf die Einhaltung der Regeln des Mediationsverfahrens, insbesondere darauf, dass beide Parteien ausreichend Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzustellen und die relevanten Informationen auszutauschen. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen.

Der Mediator fördert in jedem Stadium des Verfahrens eine einvernehmliche Regelung des Konflikts durch die Parteien. Er weist die Parteien darauf hin, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und diesen am Verfahren beteiligen können. Eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator findet nicht statt.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Mediator

- Einigungsvorschläge unterbreiten,

- den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern, wenn er die entsprechende Befugnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt,

- einen Rechtsgutachter oder sonstige Sachverständige auf Kosten der Parteien beiziehen.


§ 5 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren ist beendet,

- wenn eine den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist, oder

- wenn eine Teilvereinbarung erzielt ist und die Parteien das Verfahren nicht fortsetzen wollen, oder

- wenn es mindestens eine Partei oder der Mediator schriftlich gegenüber den anderen Beteiligten für gescheitert erklärt und dies der Mediationsstelle schriftlich angezeigt wird.

Wird zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, so halten die Parteien das Ergebnis des Verfahrens schriftlich fest. Diese Niederschrift wird von beiden Parteien unterzeichnet. Im Übrigen erfolgt keine Niederschrift, es sei denn, die Parteien wünschen dies ausdrücklich.

Die Parteien können den Mediator jederzeit einvernehmlich entlassen und sich auf die Beauftragung eines anderen Mediators einigen.


§ 6 Person des Mediators

Als Mediator nach dieser Mediationsordnung kommt nur in Betracht, wer

- das 45. Lebensjahr vollendet hat und

- über Kenntnisse auf juristischem oder kaufmännischem oder psychologischem Gebiet verfügt und

- keine Zweifel an seiner persönlichen Integrität und Unabhängigkeit bestehen.


§ 7 Neutralität des Mediators

Als Mediator ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitstoff beraten oder vertreten hat und dadurch eine Neutralität vernünftigerweise nicht mehr gegeben sein kann.

Während des Mediationsverfahrens darf der Mediator keine der Parteien - in welcher Streitigkeit auch immer - vertreten oder beraten.

Der Mediator darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen.


§ 8 Vertraulichkeit

Der Mediator und die Mediationsstelle behandeln die Tatsache der Durchführung der Mediation sowie alle im Rahmen der Mediation bekannt gewordenen Informationen vertraulich. Der Mediator verpflichtet sich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.

Der Mediator verpflichtet sich, in eventuellen späteren Gerichtsverfahren bezüglich des Mediationsverfahrens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht als Zeuge oder Sachverständiger aufzutreten.

Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart wurden.

Die Parteien verpflichten sich weiterhin,

- Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit,

- Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Mediationsverfahrens,

- Vorschläge des Mediators,

- die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Mediators anzunehmen,

    nicht in ein Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig ob sich das Verfahren auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens bezieht oder nicht.

    Nach Abschluss des Mediationsverfahrens geben die Parteien alle wechselseitig überlassenen Unterlagen zurück.


§ 9 Gerichtsverfahren, Verjährung

Die Parteien verpflichten sich, während des Mediationsverfahrens laufende Schieds- oder Gerichtsverfahren in Bezug auf einen Konflikt, der Gegenstand der Mediation ist, während der Dauer der Mediation ruhen zu lassen und keine neuen einzuleiten. Kommen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht oder sind diese konkret geplant, soll hierüber in der ersten, kurzfristig anzuberaumenden Mediationssitzung gesprochen werden.


§ 10 Kosten

Die Mediationsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes und des für sie zu erwartenden Aufwands eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale ist von beiden Parteien je zur Hälfte im Voraus zu zahlen.

Sie fordert ferner einen Vorschuss auf das Honorar des Mediators in Höhe von zwei Stundensätzen an, den beide Parteien gleichfalls je zur Hälfte zu tragen haben. Der Vorschuss ist direkt an den Mediator zu zahlen. Kommt eine der Parteien der Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses nicht nach, so kann die andere Partei deren Anteil übernehmen.

Jeder Mediator erhält für seine Tätigkeit - einschließlich der Vor- und Nachbereitung - ein Zeithonorar, das nach Stunden bemessen wird. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Stunde nach folgender Staffel:

Gegenstandswert

bis 25 000 Euro
    150 Euro

über 25 000 Euro bis 100 000 Euro
    175 Euro

über 100 000 Euro
    200 Euro

    Bei einem Gegenstandswert von über 500 000 Euro wird das Stundenhonorar gesondert vereinbart. Das Honorar erhöht sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer.

    Der Mediator kann seine Tätigkeit zu jeder Zeit von der Zahlung eines durch beide Parteien zu leistenden angemessenen Vorschusses abhängig machen. Die Zahlungen sind direkt an den Mediator zu leisten.

    Die Mediationsstelle setzt den Gegenstandswert in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) fest. Die Parteien sind zur Zahlung des Honorars und zum Ersatz der dem Mediator und der Mediationsstelle entstehenden, notwendigen Auslagen verpflichtet. Die ersatzfähigen Auslagen des Mediators sind diesem direkt zu erstatten.

    Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens je zur Hälfte. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

    Jede Partei trägt die während des Mediationsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 11 Haftungsbeschränkung

Eine Haftung der Mediationsstelle, ihrer Organe und Mitarbeiter ist ausgeschlossen, sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

Eine Haftung der Mediationsstelle für Handlungen oder Unterlassungen des Mediators ist ausgeschlossen.

Eine Haftung des Mediators ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begeht. Er kann in der Mediationsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.