Mediationsklausel
Unternehmensberatung Norbert Michael Ritz schlägt allen Parteien, die
in ihren Verträgen auf die Verfahrensordnung der
Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte Bezug nehmen wollen,
folgende Mediationsklausel vor:
§….. ...
1. 1. Sollte es zwischen den Parteien bei der
Durchführung dieses Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten
kommen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beilegung dieser
Meinungsverschiedenheiten zunächst ein Mediationsverfahren auf
der Grundlage der Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte
durchzuführen.
2. 2. Sollten die Parteien dabei nicht zu einer
Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des
Mediationsverfahrens unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit
die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens auf der
Grundlage der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer
zu Düsseldorf verlangen
Alternativ kann Punkt 2. der Klausel durch folgende Regelung ersetzt
werden:
Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede
Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor dem
ordentlichen Gericht erheben.
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