Mediationsklausel

Unternehmensberatung Norbert Michael Ritz schlägt allen Parteien, die in ihren Verträgen auf die Verfahrensordnung der Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte Bezug nehmen wollen, folgende Mediationsklausel vor:

    §….. ...

   1. 1. Sollte es zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten kommen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten zunächst ein Mediationsverfahren auf der Grundlage der Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte durchzuführen.
   2. 2. Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf verlangen

Alternativ kann Punkt 2. der Klausel durch folgende Regelung ersetzt werden:

        Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben.