Verein zur Kontrolle des Rechtswesens
Satzung des Vereins
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Verein zur
Kontrolle des Rechtswesens"
- Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Wahrung der Rechte der
Bürger
- Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch die
Hilfestellung und durch die Unterstützung von Personen, die
durch Rechtsanwälte, sonstige Rechtsbeistände oder
die Justiz geschädigt worden sind, sowie durch
Öffentlichkeitsarbeit und
Prozeßüberwachung.
§ 3
Ziele
- Erfahrungsaustausch
- Hilfe bei der Anfertigung von
Schriftsätzen, soweit zulässig
- Öffentlichkeitsarbeit
- Einflußnahme auf die Gesetzgebung und
sonstige Meinungsführer
- Erstellen von Informationsschriften
- Prozeßbeobachtung und
Prozeßbegleitung
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins; das gilt auch für den Fall des
Ausscheidens oder bei der Auflösung des Vereins.
- Es darf keine natürliche oder juristische
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
- Jede Änderung ist dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen.
§ 5 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Verein ist das
Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben. Sofern der Vorstand dieser
Beitrittserklärung nicht innerhalb von drei Wochen, gerechnet
ab dem Tag des Eingangs beim Verein, widerspricht, gilt die
Mitgliedschaft als vollzogen.
- Die Mitglieschaft endet
- Mit dem Tode des Mitglieds
- Durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter; sie ist nur
zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Durch Ausschluß aus dem Verein oder
Streichung aus der Liste der Mitglieder.
- Ein Mitglied, das erheblich gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluß des vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Eine
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht
das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
§ 7 Organe
Die Organe des Verein sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- Dem/Der Vorsitzenden
- Seinem/Ihrem Stellvertreter
- Dem/Der Kassierer(in)
- Dem/Der Schriftführer(in)
- Bis zu drei Beisitzern
- Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter oder durch eine der beiden vorgenannten Personen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter können ein weiteres Vorstandsamt (3. - 5.)
innehaben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt sit.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung
möglichst im ersten Quartal statt, auf der ein neuer Vorstand
gewählt wird. Zu dieser Mitgliederversammlung werden die
Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch
persönliche Einladung mittels Brief eingeladen. Dabei ist die
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl einer Kassenprüferin/eines
Kassenprüfers.
- Die Festsetzung der Höhe des
Mitgliedsbeitrags
- Beschlüsse über
Satzungsänderung und Vereinsauflösung. formelle
Änderung auf Anforderung der Behörden kann der
Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Anwensenden beschließen.
- Je Jahr finden mindestens zwei weitere
Mitgliederversammlungen statt.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§10
Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeiträge und jeweils mit Beitrittserklärung
fällig. Der Jahresbeitrag beträgt EURO 32,-.
Für Personen mit geringem Einkommen und für Studenten
beträgt der Jahresbeitrag EURO 16,-.
- Ein Mitglied, das zweimaliger schriftlicher
Aufforderung nicht nachgekommen ist, seinen Beitrag zu zahlen, wird aus
der Liste der Mitglieder gestrichen.
§ 11
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung
zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die
es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten
Zweck zu verwenden hat.
Verein zur Kontrolle des
Rechtswesens
Färberstr.6
D-41238
Mönchengladbach
Tel.: +49(0)2166 136 377
Fax: +49(0)2166 138 890
Vorsitzender: Norbert
Ritz , Färberstr.6, 41238 Mönchengladbach
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